Willkommen bei der
Kanzlei Siemering!
Seit 2005 biete ich Ihnen kompetente und zuverlässige Beratung und Vertretung in Ihren juristischen Angelegenheiten. Besonderen Wert lege ich herbei auf ein vertrauensvolles Mandatsverhältnis und erarbeite für Sie gern eine strategisch sinnvolle und lösungsorientierte Vorgehensweise mit Blick auf Ihre individuellen rechtlichen Fragestellungen, insbesondere in meinen seit Beginn an ausgeübten Schwerpunktbereichen.
Ich bin Mitglied in der ARGE „Transport- und Speditionsrecht“ und der ARGE „Verkehrsrecht“ des Deutschen Anwaltvereins sowie der Deutschen Gesellschaft für Transportrecht e.V.
Rechtsgebiete
Transport- und Speditionsrecht
Transport- und Speditionsrecht
Bereits seit 2005 berate und vertrete ich Mandanten in transportrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Beförderungen auf der Straße, in der Luft, auf der Schiene und auf See oder Binnengewässern. Die im Zusammenhang mit der Durchführung von Fracht- oder Speditionsverträgen, Lagerverträgen, Logistikdienstleistungen oder beim Umschlag im Hafen verursachten Schäden beurteile ich und mache sie im Rahmen des HGB inkl. ADSp oder Logistik- AGB sowie international beachtlicher Regelungswerke wie CMR, MÜ oder CIM geltend. Darüber hinaus treibe ich ausstehende Frachtentgelte ein und prüfe Ihre weiteren frachtvertraglichen Fragestellungen.
Verkehrsrecht
Verkehrsrecht
Verkehrsunfall? Bußgeldbescheid erhalten oder zu Unrecht abgeschleppt worden? Gern unterstütze ich Sie in allen verkehrsrechtlichen Belangen, beispielsweise bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld und Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall oder bei der Geltendmachung Ihrer Rechte nach einem Autokauf, zudem vertrete ich Sie in Bußgeldverfahren oder bei Vorwurf von Straftaten wie Trunkenheit im Verkehr oder Gefährdung des Straßenverkehrs und berate Sie gern im Hinblick auf ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder unrechtmäßiger Abschleppmaßnahmen.
Vertragsrecht
Vertragsrecht
Tagtäglich werden unzählige Verträge unterschiedlicher Inhalte und Tragweiten geschlossen- wie Kauf-, Fracht-, Werk-, Dienstleistungs-, Pacht-, Miet- oder Darlehensverträge. Oftmals ergibt sich bereits im Vorfeld Klärungsbedarf, bei dem ich Ihnen gern zur Seite stehe. Grund für streitige Auseinandersetzungen sind jedoch ebenso häufig Störungen der gegenseitigen Leistungen, Auftreten eines Mangels oder ein abweichendes Verständnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei der Prüfung oder Abwehr von vertraglichen Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen vertrete ich Sie gern sowohl aussergerichtlich als auch im Rahmen eines Rechtsstreits.
Fluggastrechte
Fluggastrechte
Ist Ihr Flug verspätet durchgeführt bzw. annulliert worden oder wurden Sie beispielsweise wegen Überbuchung nicht befördert, stehen Ihnen grundsätzlich Ansprüche auf Erstattung des Ticketpreises, eine pauschale Ausgleichszahlung und ggfs. weiterer Schadenersatz wie Hotelunterbringung und Ersatzbeförderung zu. Gern prüfe ich Ihre Forderungen nach Maßgabe der gesetzlichen Möglichkeiten und setze sie gegenüber der Fluggesellschaft durch.
Vita
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2017
Erfolgreiche Teilnahme am Fachanwaltslehrgang „Verkehrsrecht“
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seit 2012
Lehrbeauftragte für Transport- und Speditionsrecht an der Hagen Law School
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2010
Erfolgreiche Teilnahme am Fachanwaltslehrgang „Handels- und Gesellschaftsrecht“
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2007/2008
Erfolgreiche Teilnahme am Fachanwaltslehrgang „Transport- und Speditionsrecht“
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seit 2005
Tätig als selbständige Rechtsanwältin in Bremen
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bis 2004
Juristisches Referendariat im OLG- Bezirk Oldenburg
Die ausgeübten Nebentätigkeiten umfassten diverse kaufmännische Beschäftigungen, insbesondere die Tätigkeit in einer Bremer Überseespedition sowie die von 2001 bis 2015 ausgeübte ehrenamtliche beratende Tätigkeit beim Weißen Ring e.V. im Landgericht Bremen zur Vertiefung der Schwerpunkte Transport- und Speditionsrecht sowie Strafrecht. -
bis 2000
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität in Bremen
Aktuelles
Nachdem die Schäden des bereits abgestellten PKW aussergerichtlich zu 50 % reguliert wurden, klagte die Eigentümerin die verbleibenden Positionen mit der Begründung ein, die Tür ihres Fahrzeugs sei bereits mehrere Minuten erkennbar geöffnet gewesen und die Kollision ihrerseits unvermeidbar.
Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab und entschied, dass auf Parkplätzen mit Ein- und Aussteigevorgängen sowie Ein-, Auspark- und Rangiermanövern zu rechnen und dem Rechnung zu tragen, vorliegend jedoch offenbar nicht beachtet worden sei. Nach Auffassung des Gerichts sei die Sorgfaltsnorm des § 14 StVO im Rahmen einer Pflichtenkonkretisierung des allgemeinen wechselseitigen Rücksichtnahmegebots beachtlich und führe zu einer alleinigen Haftung der Klägerseite, da diese eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch Öffnen der Fahrertür nicht ausgeschlossen habe ( Amtsgericht München, Entscheidung vom 27.10.2021- 343 C 106/21 ).
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung vom 14.01.2022
Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-bussgeldkatalog-1977910
Bei Erwerb eines Neufahrzeugs erstrecke sich die Beschaffungspflicht des Verkäufers auch auf gleichwertige Nachfolgemodelle. Nach dieser Entscheidung zwingend zu beachten ist jedoch die kaufrechtliche Gewährleistungspflicht von zwei Jahren, sofern der Verkäufer nicht auf den Verjährungseinwand verzichtet hat ( BGH, Entscheidungen vom 21.07.2021- VIII ZR 254/20 u. a. ).
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2021.
Verwaltungsgericht Leipzig, Entscheidung vom 05.05.2021- 1 K 860/20.
Quelle: Oberlandesgericht Köln, veröffentlicht am 23. 01.2021.
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung vom 21.05.2021.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.05.2021.
Quelle: OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 03.05.2021.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13.04.2021.
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Pressemitteilung vom 29.12.2020.
Quelle: Landgericht Coburg, Pressemitteilung vom 29.12.2020.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 170/20 vom 17.12.2020.
Quelle: Landgericht Osnabrück, Pressemitteilung vom 03.11.2020.
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung vom 16.10.2020.
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Pressemitteilung vom 05.10.2020.
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung vom 07.09.2020.
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020122.html
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020121.html
Zum 02.05.2008 ist ein sog. sektorales Fahrverbot auf der Inntalautobahn A 12 zwischen Langkampen und Zirl wirksam geworden, welches zum 01.01.2008 durch eine österreichische Verordnung in Kraft getreten war. Inhalt dieses Verbots ist die zweistufige Untersagung des Transports bestimmter Güter in Lkw über 7,5 t zulässigen Gesamtgewichts, wobei die erste Stufe die Güter Abfälle, Steine, Erde und Aushub betrifft und die zweite Stufe ab dem 01.01.2009 das Verbot des Transports von Rundholz, Kork, Nichteisen- und Eisenerze, Kfz und Anhänger, Stahl, Marmor und Travertin sowie Fliesen normiert.
Ferner sind einige örtliche Ausnahmen der Verbotsregelungen gegeben, beispielsweise die erlaubte Fahrt von und zu den Terminals in Hall und Wörgl im Rahmen des kombinierten Verkehrs.
Verschärftes Überholverbot für Lkw in Belgien
Entgegen den Bemühungen der dortigen Gewerbevertretungen ist in Belgien Lkw seit dem 01.01.2008 ein Überholen auf zweispurigen Autobahnen untersagt, wodurch den Lkw ein Überholen seitdem lediglich auf dreispurig ausgebauten Teilstrecken gestattet ist.
II. Ausblick:
Folgende Neuregelungen nationale und internationale Transporte und den Straßenverkehr betreffend sind in Planung bzw. gesetzgeberischer Vorbereitung und ggfs. von Relevanz:
Auszuweitendes Fahrverbot für Lkw in Katalanien
Die katalanische Regionalregierung plant die Ausweitung bereits bestehender örtlicher Fahrverbote. Obwohl Einzelheiten bislang nicht bekannt sind, wird erwartet, dass sich das Fahrverbot auf die nordspanischen regionalen Autobahnen beziehen wird und ggfs. eine Verdreifachung der Sperrzeiten in die Neuregelung einfließen soll. Hiergegen richtet sich der Widerstand des regionalen Branchenverbands Cetcat.
Lkw- Kabotage soll liberalisiert werden
Die Bundesregierung sieht zwecks Ermöglichung leistungsfähiger und wirksamer Transportabläufe eine Liberalisierung der Lkw- Kabotageregelungen vor. Demzufolge sollen nach der ersten Entladung voraussichtlich drei Kabotagefahrten innerhalb von sieben Tagen mit demselben Fahrzeug zulässig sein, auch die maximale Verweildauer wird Gegenstand der Neuregelung werden. Entsprechenden Inhalts ist im übrigen die erwartete EU- Novellierung der EU- Kabotage- Verordnung. Das Ergebnis der Beratung im Bundesrat bleibt abzuwarten.
Im Hinblick auf Kabotageregelungen in Frankreich ist beachtlich, dass dort im Falle von Kabotagefahrten mit ausländischen Lkw oder Binnenschiffen das Ausfüllen eines umfangreichen Anmeldeformulars in französischer Sprache und dessen Übermittlung an das Pariser Verkehrsministerium notwendig ist. Die geforderten Angaben beziehen sich vornehmlich auf die Bereiche des Entsendeunternehmens, des Fahrzeugs, des Ausgangs- und Zielorts, des Auftraggebers des ersten in Frankreich auszuführenden Transports, der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer sowie des Fahrers.
Geplante Verschärfung der Abgasnormen durch die EU
Die EU- Kommission plant eine empfindliche Verschärfung der Abgasnormen für Lkw und Busse, um die Emissionen von Rußpartikeln und Stickoxiden um 66% bzw. 80% zu reduzieren. Eine entsprechende Neuregelung könnte möglicherweise zum 01.01.2013 in Kraft treten. Vorgesehen ist diesbezüglich der Einsatz bordeigener Messinstrumente, um die Mengen der Ausstöße dokumentieren und kontrollieren zu können.
Umweltzonen im Bundesgebiet
Nachdem bereits zum 01.01.2008 die Umweltzonen in den Innenstädten Berlins, Hannovers und Kölns sowie zum 01.03.2008 in Ilsfeld, Leonberg, Ludwigsburg, Mannheim, Schwäbisch- Gmünd, Reutlingen, Stuttgart und Tübingen samt einhergehender Plakettenpflicht in Kraft getreten sind, werden Großstädte wie München ( ggfs. zum 01.10.2008 ) und Karlsruhe oder Heilbronn ( jeweils zum 01.01.2009 ) folgen. Eine kontrovers diskutierte flächendeckende Umweltzone im Ruhrgebiet wird mithin nicht eingeführt werden. Anstelle dieser einheitlichen Version fiel die Entscheidung zugunsten eines zweistufigen Modells aus, welches unter bestimmten Voraussetzungen eine sukzessive regionale Einführung der Umweltzonen zum 01.10.2008 bzw. zum 01.01.2011 vorsieht.
Im nationalen Bereich ist der jeweils aktuelle Stand beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter http://www.bmu.bund.de/luftreinhaltung/doc/40590.php einsehbar.
Verstöße gegen die Plakettenpflicht bedeuten eine Ordnungswidrigkeit und ziehen aktuell ein Bußgeld in Höhe von 40 € sowie einen Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg nach sich.
International besteht beispielsweise in Moskau seit dem 01.04.2008 ein Fahrverbot für Lkw unterhalb der Schadstoffklasse Euro- 2 für das Stadtzentrum innerhalb des dritten Rings.
Im Großraum London wurde zum 04.02.2008 eine sog. Niedrigemissionszone für Lkw über 12 t und unter Schadstoffklasse Euro-3 eingerichtet, ab dem 01.07.2008 wird diese Zone erweitert auf Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t. Fahrzeuge, die in diesen Anwendungsbereich fallen, können trotz Nichterfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen bei Zahlung von 200 engl. Pfund in London einfahren. Eine erhebliche Verschärfung dieser Regelung wird für das Jahr 2012 erwartete, voraussichtlich wird die Einfahrt sodann an das Vorliegen der Schadstoffklasse Euro- 4 geknüpft werden.
Dieser normiert eine Regelverjährungsfrist von einem Jahr, grundsätzlich beginnend mit der ( potenziellen ) Ablieferung des Transportgutes. Ferner greift die dreijährige Verjährung in Fällen ein, in denen dem Ersatzpflichtigen ein sog. qualifiziertes Verschulden im Sinn des § 439 I 2 HGB vorgeworfen werden kann.
Beachtlich ist, dass die genannten Verjährungsfristen nicht nur unmittelbar aus dem Frachtvertrag entspringende Ansprüche betreffen, sondern ebenfalls konkurrierende ausservertragliche und- vergleichbar mit der Regelung des Art. 32 CMR- sonstige ausservertragliche ( z.B. deliktische) Ansprüche wie beispielsweise solche basierend auf §§ 812, 823 ff, 985, 987 ff BGB einbeziehen. Dies folgt gesetzessystematisch aus §§ 434, 436, 437 IV HGB, welche grundsätzlich verhindern sollen, dass die frachtrechtlichen Sonderbestimmungen wie etwa Haftungsbeschränkungen durch anderweitige Inanspruchnahme ausgehebelt werden.
Eine Anwendung des § 439 HGB auf ausservertragliche Ansprüche wurde nunmehr auch vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.01.2008, AZ I ZR 13/05) bestätigt.
Demnach verjährten Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung des Transportgutes nach dann nach § 439 I HGB, wenn sie im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dessen Ablieferung stünden, auch, wenn die Ablieferung im Zeitpunkt der Schadenshandlung bereits abgeschlossen gewesen sei. Anknüpfungspunkt sei allein der Umstand, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus einer den §§ 407 ff HGB unterliegenden Beförderung ergäbe, wobei der Anspruch mit der Beförderung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen müsse. Hierbei komme es im Gegensatz zu der Frachtführerhaftung nicht auf den Obhutszeitraum im Sinn des § 425 HGB an, sondern ausschließlich darauf, ob die Beförderung den Vorschriften der §§ 407 ff HGB unterfalle und somit als Frachtvertrag zu klassifizieren sei.
Der Bundesgerichtshof führt zudem sinngemäß aus, zu demselben Ergebnis gelange man auch unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber intendierten Gleichlaufs frachtrechtlicher Verjährungsregelungen, insbesondere mit Blick auf Art. 32 CMR, dessen Anwendungsbereich vorgenannten Kriterien folge.
Zwingend beachtlich ist vor dem Hintergrund der kurzen Verjährungsfristen nach Ansicht der Autorin somit die rechtzeitige Einleitung verjährungshemmender (beispielsweise Verhandlungen oder gerichtliche Geltendmachung) oder verjährungsunterbrechender (beispielsweise durch gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlungen) Maßnahmen.
Zunächst ist von folgender gesetzlicher Ausgangslage auszugehen:
die Haftung des Spediteurs, der die ADSp vereinbart, ist gemäß Ziffer 23 ADSp auf 5,00 €/ kg in speditionellem Gewahrsam beschränkt. Bei einem Schadenseintritt während des Transports mit einem Beförderungsmittel verweist diese Norm jedoch auf die jeweilige spezielle Regelung hinsichtlich des Beförderungsmittels und der dort enthaltenen Haftungsbeschränkungen, Ziffer 23.1.2. ADSp.
Bei einem internationalen Lufttransport wären mithin die im Montrealer Übereinkommen (MÜ) enthaltenen Beschränkungen einschlägig: nach dessen Art 22 III ist die Haftung, auch bei qualifiziertem Verschulden(!), auf 17 SZR/kg begrenzt. Zudem sieht Art 25 MÜ vor, dass andere als die im MÜ festgelegten Haftungshöchstgrenzen vereinbart werden können.
Ziffer 27 ADSp bestimmt nunmehr, dass die in Ziffer 23 ADSp enthaltenen Haftungsbeschränkungen, mithin auch die Bestimmungen der Ziffer 23.1.2. ADSp, bei Vorliegen eines sog. qualifizierten Verschuldens( Vorsatz/ grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs/ seiner leitenden Angestellten, Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch diese oder vorsätzliche bzw. leichtfertige Schadenherbeiführung mit Schädigungsbewußtsein) entfallen und eine unbegrenzte Haftung einsetzt.
In der zu der aktuellen Diskussion führenden Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg wird durch das Gericht als Konsequenz hieraus gesehen, dass auch die Haftungsbegrenzungen des MÜ ( Art 22 ) infolge der Ziffer 27 ADSp nicht zur Anwendung kämen(und zudem Ziffer 27 ADSp eine Vereinbarung über Haftungshöchstbeträge im Sinn des Art 25 MÜ darstelle). Der Luftfrachtspediteur hafte demzufolge auf Grundlage der ADSp unbegrenzt, da der Spediteur durch Zugrundelegung der ADSp auf die Haftungsbeschränkungen des MÜ zu Gunsten des Versenders verzichte.
Es sind somit zwei Herangehensweisen denkbar: entweder schließt ein qualifiziertes Verschulden im Sinn der Ziffer 27 ADSp sämtliche Haftungsbeschränkungen der Ziffer 23, also auch diejenigen in Bezug auf das Beförderungsmittel gemäß Ziffer 23.1.2., aus, oder Ziffer 27 ADSp wird als Vereinbarung einer anderen Haftungshöchstsumme, nämlich unbegrenzt, im Sinn des Art 25 MÜ gesehen.
Problem:
Sofern demnach auf Vertrags- und vertragsanbahnenden Dokumenten der „übliche“ Fußzeilentext (Hinweis auf die ADSp nebst Haftungsbeschränkungen) weiterhin in dieser Form bestehen bleibt, entsteht folgende Gefahr: der Luftfrachtführer( ein Spediteur wird bspw. durch Fixkostenvereinbarung zum Frachtführer) haftet bei qualifiziertem Verschulden gegenüber seinem Auftraggeber unbeschränkt. Allerdings wäre er bei einem anschließenden eventuellen Regress gegen den eingeschalteten Luftfrachtführer an die Begrenzung des Art 22 III MÜ gebunden, da dieser die ADSp nicht zugrunde gelegt haben wird. Durch diese Konstellation droht dem Spediteur eine wirtschaftliche Einbuße in Höhe der Differenz.
Ein weiteres Problem kann auf versicherungsrechtlicher Ebene im Zusammenhang mit den Verkehrshaftungspolicen entstehen, falls der Versicherer in Ziffer 27 ADSp eine unzulässige Haftungsvereinbarung sieht.
Empfehlung: von oben genannter Problematik ist ein Distanzieren erforderlich. Dies kann erreicht werden durch einen zusätzlichen Hinweis in der Fußzeile( hinter Hinweis auf ADSp nebst Haftungsbeschränkungen): „ Ziffer 27 ADSp findet keine Anwendung auf Transporte, die dem Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens unterliegen“ oder unter Bezugnahme auf Art 25 MÜ: „ Ziffer 27 ADSp gilt nicht als Vereinbarung anderer Haftungshöchstbeträge im Sinne von Art 25 Montrealer Übereinkommen“.
Mit diesen Formulierungen blieben die Haftungshöchstbeträge des Art 22 III MÜ bei Anwendbarkeit des MÜ bestehen.
Diesbezügliche Entwicklungen in der Rechtsprechung werden abzuwarten sein.
§ 238 Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Die Begriffe „Nachstellen“ und „ beharrlich“ bedürfen indes jeweils einer juristischen Definition, die im Falle des Nachstellens bereits bspw. im Gewaltschutzgesetz und in §§ 292 I Nr. 1 (Jagdwilderei) und § 329 III Nr. 6 StGB (Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete) enthalten ist und Tätigkeiten wie Auflauern, Aufsuchen, Heranpirschen, Verfolgen, Anlocken, Fallen Stellen oder Treiben Lassen durch Dritte erfasst.
„ Beharrlich“ ist dieses Verhalten jedoch nicht bereits bei bloßer Wiederholung, sondern erst dann, wenn durch eine Gesamtwürdigung der Tat eine in der Tatbegehung zum Ausdruck kommende besondere Hartnäckigkeit sowie eine gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem gesetzlichen Verbot festzustellen ist.
Bei § 238 StGB handelt es sich sowohl um ein Privatklage- als auch um ein Nebenklagedelikt, wodurch die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe eröffnet ist.
Darüber hinaus tritt eine Änderung der Strafprozessordnung (StPO) dergestalt in Kraft, dass mit Erweiterung des § 112 a StPO der Haftgrund der Wiederholungsgefahr um den Fall des besonders schweren Stalking- Falles gemäß § 238 II und III StGB in Form der vorbeugenden Sicherungshaft (sog. Deeskalationshaft) ergänzt worden ist.
Zu beachten bleibt die parallele Anwendbarkeit des Gewaltschutzgesetzes.
Dies stellt der BGH in dem am 05.10.2006 verkündeten Urteil (AZ: I ZR 240/03) in seinem Leitsatz noch einmal deutlich heraus.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Absender beauftragte ein Transportunternehmen mit der nationalen Beförderung von 25.000 kg Apfelsaftkonzentrat. Der hierfür verwandte Tankauflieger des Lastzuges verfügte über drei Kammern, von denen die beiden äußeren betankt wurden. Von der bei ihr eingetroffenen Sendung nahm die Empfängerin Proben und begann noch während des Entladevorgangs mit der Verarbeitung des Apfelsaftkonzentrats zu Apfelschorle. Nachdem 17.300 kg des Konzentrats entladen, verarbeitet und in Flaschen gefüllt worden waren, stellte die Empfängerin fest, dass das Apfelsaftkonzentrat mit Kokosfett, welches bei der Reinigung nach einem vorherigen Transport nicht vollständig entfernt worden war, verunreinigt war. Die Verunreinigung hatte sich, vermutlich aufgrund von Bedienungsfehlern, im oben liegenden Druckluftsystem befunden und war daher beim Ziehen der Proben nicht bemerkt worden.
Nach Feststellung des Mangels pumpte die Empfängerin die in den Rohrleitungen verbliebene Restmenge in den Tankauflieger zurück, in dem sich zu diesem Zeitpunkt noch 7.700 kg einwandfreien Apfelsaftkonzentrats befanden. Hierdurch wurden auch noch 3.850 kg dieses Konzentrats mit Kokosfett verunreinigt. Nachfolgend wurde das nicht verarbeitete Konzentrat zur Herstellerin zurücktransportiert und dort zum Preis von 0,28 €/kg aufgearbeitet und weiterverarbeitet.
Die Klägerin, Haftungsversicherer der beauftragten Spedition, verlangt aus abgetretenem Recht Ersatz des Schadens vom Transportunternehmer.
Dessen Ersatzpflicht begrenzt der BGH in der genannten Entscheidung auf die gemäß §§ 425 ff, 429, 431 HGB zu ersetzenden Sachschäden, die bis zur Vollendung der Ablieferung entstanden waren(Obhutshaftung), mithin den Kostenaufwand in Höhe von 0,28 €/ kg zur Beseitigung der Verunreinigung des Konzentrats, das sich noch im Tank befand( 7.700 kg). Die Weiterverarbeitung der 17.300 kg Apfelsaftkonzentrat zu Apfelschorle beruhe hingegen auf einer freiwilligen Disposition der Empfängerin, so der BGH, und falle aufgrund dessen- trotz äquivalenter und adäquater Verursachung- als Folgeschaden in den Bereich des Haftungsausschlusses gemäß § 434 HGB. Diese Norm begrenze in derselben Weise auch etwaige außervertragliche Ansprüche, beispielsweise aus § 823 I BGB oder § 7 StVG. Etwas Anderes könne auch aus einem Rückschluß aus § 433 HGB, der den Ersatz sonstiger Vermögensschäden vorsieht, nicht gelten, da diese Schäden gerade nicht vom Anwendungsbereich des § 434 HGB umfasst seien.
Der im Hinblick auf die bereits entladenen 17.300 kg Apfelsaftkonzentrat entstandene sog. Kontaminierungsschaden ( entstanden durch die Vermischung der Waren der Empfängerin mit dem im Obhutszeitraum verunreinigten Gut ) sei als typischer Folgeschaden im Sinn des § 434 HGB nicht ersatzfähig. Dieser Schaden sei zudem nicht durch einen Mangel der Ware, sondern dadurch entstanden, dass diese Menge Konzentrats bereits weiterverarbeitet worden war und infolgedessen nicht mehr aufbereitet werden konnte, so dass ein Schaden lediglich in Höhe der Aufbereitungskosten hätte ggfs. berücksichtigt werden können.
Eine Ausnahme, somit eine unbegrenzte Haftung, könne nur bei Vorliegen des § 435 HGB oder bei einer neuen selbständigen Pflichtverletzung des Frachtführers nach Beendigung der Obhutsphase in Betracht gezogen werden.
Dies wurde im zu entscheidenden Sachverhalt nicht angenommen.
Ihrem Anwendungsbereich unterliegen gewerblich genutzte Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (inkl. Anhänger) über 3,5 t sowie Fahrzeuge zur gewerblichen Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen (inkl. Fahrer) mit zahlreichen Ausnahmen behördliche Fahrzeuge betreffend.
Folgende Neuerungen sind beachtlich:
Höchstdauer der Lenkzeiten werden wie folgt geregelt:
- tägliche Lenkzeiten 9 Std.,
ausnahmsweise zweimal wöchentlich 10 Std.
(bei zweimal 45minütiger Pause)
ununterbrochene Lenkzeit maximal 4,5 Std.
- wöchentliche Lenkzeiten
( Mo 0.00 Uhr bis So 24.00 Uhr) 56 Std.
betreffend zwei aufeinander folgende Wochen 90 Std.
(Ausgleich der Überschreitung der durchschnittlichen
45 Std. in der ersten Woche durch Anpassung in der zweiten)
Bei der Bestimmung der Lenkzeiten darf die Höchstgrenze der Arbeitszeit ( die neben der reinen Lenkzeit auch Tätigkeiten wie Be- und Entladen oder Fahrzeugwartung beinhaltet) von wöchentlich 48 ( ausnahmsweise 60 ) Std. und täglich 10 Stunden nicht überschritten werden.
Lenkzeitunterbrechungen nach 4,5 Std. Lenkzeit 45 min.
(Aufteilung in 15 min und 30 min- nunmehr zwingende Reihenfolge- möglich)
Mindestdauer der Ruhezeiten betragen künftig als:
Tagesruhezeit: zusammenhängende 11 Std.
innerhalb 24 Std. für einen Einzelfahrer
(Verkürzung auf 3 Mal wöchentlich je 9 Std. bei entsprechendem Ausgleich in der Folgewoche möglich)
Nicht verkürzte Ruhezeit kann innerhalb von 24 Std. in zwei bis drei Abschnitte aufgeteilt werden, vorausgesetzt, ein Abschnitt beträgt mindestens 8 Std. und die Gesamtruhezeit wird auf 12 Std. verlängert.
Wöchentl. Ruhezeit: nach 6 Tageslenkzeiten zusammenhängende 45 Std. (ausnahmsweise Verkürzung auf 36 bzw. 24 Std. bei Ausgleich in der dritten
auf diese Woche folgenden Woche).
Die Bestimmungen dieser VO sind im ausschließlich nationalen Bereich abdingbar, so dass individualvertraglich sowohl längere Mindestfahrtunterbrechungen und Ruhezeiten als auch kürzere Höchstlenkzeiten vereinbart werden können.
Durch die Einführung eines digitalen Kontrollgeräts soll die Einhaltung vorstehender Bestimmungen nachvollzogen werden. Eine Umrüstung älterer Fahrzeuge ist nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des Art 2 I b VO (EWG ) 2135/98 erforderlich, grundsätzlich betrifft die Einführung dieses Gerätes Neufahrzeuge.
Als für die Praxis relevant und in der Umsetzung entsprechend beachtlich wird sich beispielsweise die Festlegung für die Fahrer herausstellen, zukünftig die Daten (per Schaublatt bei analogem, per Fahrerkarte bei digitalem Gerät bzw. bei Fahrzeugwechsel kumulativ) vom aktuellen Arbeitstag sowie den vorangegangenen 15 Tagen mit sich zu führen.
Für betroffene Unternehmen zieht dies u.a. das Erfordernis diverser für die Geräte zugelassener Karten (Fahrer-, Unternehmens-, Werkstattkarte) vom ZKR, die Verpflichtung zur Einweisung des Personals in die Gerätebedienung und –handhabung, Datenaufbewahrungs- und Übermittlungspflichten, ggfs. Anpassung der Arbeitsverträge sowie – für Unternehmer und Fahrer- die Beachtung diesbezüglicher empfindlich geänderter Bußgeldvorschriften nach sich.
Insbesondere im Hinblick auf damit einhergehende Zusatzleistungen im Rahmen der Logistik ( bedarfsorientierte Beschaffung, Bearbeitung und Distribution von Gütern ) hat das erhöhte Aufkommen zur - nicht unumstrittenen- Einführung nachstehender Logistik- AGB durch den Deutschen Speditions- und Logistikverband e.V, - DSLV-, Bonn, und das Institut für Logistikrecht & Riskmanagement – ILRM -, Bremerhaven, zur unverbindlichen Verwendung im Geschäftsverkehr geführt.
Dieses Klauselwerk bestimmt in Abgrenzung zu den transportspezifischen Verkehrsverträgen sowie der einzelvertraglich vereinbarten Kontraktlogistik den Bereich der sog. Zuruf- Logistik, mithin diejenigen Fälle, in denen dem Spediteur/ Verlader logistische Zusatzleistungen wie Montage oder Demontage einzelner Teile des zu transportierenden Gutes als weitere Dienstleistung kurzfristig zugerufen werden, welche individualvertraglich ggfs. in die Anwendungsbereiche der Produkthaftung oder Dienst- bzw. Werkverträge oder der Geschäftsbesorgung fielen. Dies hatte bislang, da die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, ADSp, nur bei speditionsüblichen Leistungen Anwendung finden, eine unbegrenzte Haftung des Auftragnehmers zur Folge. Dies wurde als Misstand empfunden und eine betragsmäßige Haftungsbegrenzung mittels Einbeziehung der Logistik- AGB angestrebt.
Bei wirksamer Einbeziehung regeln die Logistik- AGB in erster Linie die Grundsätze der Zusammenarbeit, die Pflichten der Vertragspartner bei der Vertragsabwicklung sowie die - betragsmäßig begrenzte - Haftung des Auftragnehmers bei Schlechterfüllung.
Bei intendierter Zugrundelegung der Logistik- AGB sollten ferner entstehende Haftungsrisiken und deren Versicherbarkeit sowie deren entsprechende Notwendigkeit in die nicht zuletzt wirtschaftliche Betrachtung einfließen. Von den Logistik- AGB abweichende Vereinbarungen bleiben den Vertragspartnern unbenommen.
Um eine wirksame Einbeziehung der ADSp und insbesondere der dort normierten Haftungsbegrenzungen zu gewährleisten, ist es nunmehr erforderlich, den Kunden über die Haftungsbeschränkung der Ziff. 23.1.1. ADSp „ qualifiziert zu informieren“, d.h., der Text muß drucktechnisch besonders gestaltet und hervorgehoben werden, beispielsweise durch Fettdruck, Sperrschrift, Farbdruck oder Einrahmung. Dies gilt vorrangig für den Betrag der Höchsthaftung, der im Hinblick auf die Warnfunktion dem Kunden besonders „ ins Auge fallen soll“.
Erforderlich ist dies demgemäß bei allen Schriftsätzen, die der konkreten Vertragsanbahnung dienen und bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie dem Vertragsschluss zugrunde gelegt werden.
Eine wirksame Einbeziehung könnte beispielsweise wie folgt formuliert werden:
Wir arbeiten ausschließlich nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ( ADSp)- neueste Fassung- und weisen auf die
H a f t u n g s b e s c h r ä n k u n g in Ziffer 23 ADSp
in Abweichung zu § 461 I 2 HGB i.V. § 431 I und II HGB hin: für Güterschäden auf 5 € je kg Rohgewicht der Sendung, bei Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln einschließlich Seebeförderung auf 2 SZR je kg Rohgewicht der Sendung sowie jeden Schadensfall auf einen Betrag von 1 Mio € oder 2 SZR je kg Rohgewicht der Sendung, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Wir haben eine Speditionsversicherung über die Firma Mustermann abgeschlossen.
We exclusively operate according to the Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ( ADSp)- German Forarders´general terms and conditions of trading-, latest version, and hereby give emphasis to the
Legal l i m i t a t i o n of l i a b i l i t y in No. 23
in variation of § 461 I 2 HGB i.V. § 431 I und II HGB for: damages of goods up to 5 €/kg pure weigth of goods, in case of multimodal transports ( including sea-transport) up to 2 SDR/ kg pure weight of goods, furthermore each case of damage up to 1 million € or 2 SDR/ kg pure weight of goods, whichever is the greater.
We signed a liability- insurance with Mustermann.
Kontakt
Anschrift
RechtsanwältinAlexandra Siemering
Faulenstr. 44
28195 Bremen
Tel: 0421 - 47 88 33 66
Fax: 0421 - 47 88 33 67
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